(2) Der Lieferschein bzw. sonstige verwendete Begleit- oder Übernahmescheine sind stets von einer dazu bevollmächtigten Person zu unterzeichnen.
§ 5 Zufahrten und Aufstellplatz
(1) Sofern dem Entsorger die Abholung des Abfalls obliegt, müssen Zufahrt und Abstellplatz zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
(2) Für Schäden an Zufahrtswegen und am Aufstellplatz haftet der Entsorger im Rahmen von § 13.
(3) Der Kunde haftet für Schäden am Fahrzeug oder dem Behälter in Folge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze.
§ 6 Sondernutzungserlaubnis
Soweit die Aufstellung eines Behälters auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich macht, wird der Kunde diese rechtzeitig vor Aufstellung des Behälters einholen. Die Kosten trägt der Kunde.
§ 7 Sicherung von Behältern
Für die erforderliche Sicherung von Behältern, etwa bei Nachtstandzeiten durch Beleuchtung oder Absperrung, ist der Entsorger erst nach Übernahme verantwortlich.
§ 8 Beladen der Behälter
(1) Soweit der Kunde die Beladung übernimmt, hat er die gesetzlich zulässigen Beladegrenzen zu beachten, insbesondere dürfen Behälter nicht über den Behälterrand hinaus beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde, soweit er die Beladung übernommen hat.
(2) Der Kunde ist zur pfleglichen Behandlung der Behälter verpflichtet.
§ 9 Abtransport
Alle Wartezeiten von mehr als einer Stunde oder Leerfahrten des Entsorgers oder der von ihm beauftragten Dritten, die durch den Kunden verursacht werden, werden nach der jeweils gültigen Preisliste des Entsorgers in Rechnung gestellt.
§ 10 Entsorgung
(1) Der Entsorger verpflichtet sich, die vom Kunden übernommenen vertragsgemäßen Abfälle zu entsorgen. Dabei hat er die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, u.a. auch im Hinblick auf etwaig bestehende Pflichten nach der Nachweisverordnung.
(2) In den Fällen höherer Gewalt oder bei einer Störung der Auftragsdurchführung durch Dritte, insbesondere eines Annahmestopps auf der Deponie, der Müllverbrennungsanlage oder sonstigen Entsorgungsanlage, bei Streik, Aussperrung oder ähnlichen, nicht vom Entsorger zu verantwortenden Umständen ist der Entsorger für die Dauer der Leistungsstörung von seiner Leistungspflicht befreit.
§ 11 Preise/Zahlung
(1) Die vereinbarten Preise gelten für den vereinbarten Auftrag, ansonsten für die Dauer des Vertrages. Sollten keine Preise vereinbart worden sein, gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Entsorgers.
(2) Rechnungen des Entsorgers sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Zahlungseingang beim Entsorger.
(3) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Kündigt der Kunde den Auftrag vorzeitig, ohne dass dazu ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Entsorger berechtigt, für noch nicht erbrachte Leistungen die vereinbarte Vergütung abzüglich einer Pauschale von 5% des Netto-Auftragswertes für ersparte Aufwendungen zu verlangen. Für bereits erbrachte Leistungen kann der Entsorger die volle Vergütung verlangen.
§ 12 Zurückweisung von Abfällen
(1) Entstehen dem Entsorger Kosten und Aufwendungen aufgrund einer Bereitstellung oder Übergabe nicht vertragsgemäßen Abfalls, so sind diese verschuldensunabhängig vom Kunden zu tragen.
(2) Der Entsorger ist zu einer Überprüfung des übernommenen Abfalls nicht verpflichtet. § 377 HGB ist nicht anwendbar.
§ 13 Haftung
(1) Der Entsorger haftet bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schäden, die auf der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung einer Kardinalpflicht durch den Entsorger oder dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des geschlossenen Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(2) Für Schäden, die nicht unter den vorstehenden Absatz 1 fallen, haftet der Entsorger, wenn sie auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Entsorgers oder einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Entsorgers beruhen. Die Haftung ist jedoch auf den typischen, voraussehbaren Schaden begrenzt.
§ 14 Allgemeine Vorschriften
(1) Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Coesfeld.
(2) Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Leistungspflichten und Ansprüche ist der Sitz der Entsorgers.
(3) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Entsorger gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 15 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit